Fachgesellschaften setzen sich für präventive SARS-CoV-2-Testungen von asymptomatischen Patienten und Mitarbeitern auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ein.

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.06.2020 regelt keine Testungen von Patienten und Mitarbeitern in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Darauf haben acht Fachgesellschaften in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 19.06.2020 an das Bundesministerium für Gesundheit hingewiesen und bitten, dies in die Verordnung ergänzend aufzunehmen.

Es ist für alle Rehabilitanden von besonderer Wichtigkeit die Sicherheit zu haben, dass für sie durch eine medizinisch indizierte und wichtige Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme kein erhöhtes Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion entsteht. Um das zu erreichen, können SARS-CoV-2-Testungen bei asymptomatischen Personen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sinnvoll sein, u.a. bei einer Aufnahme in die Einrichtung. Solche Testungen können jedoch nur umgesetzt werden, wenn auch ihre Finanzierung geregelt ist, was derzeit nicht der Fall ist.

Das Schreiben wurde von folgenden Fachgesellschaften autorisiert:

Deutsche Gesellschaft für Neurorehabilitation (DGNR) e.V.
Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie (DGEpi) e.V.
Deutschen Gesellschaft für Klinische Psychotherapie, Prävention und Psychosomatische Rehabilitation (DGPPR) e.V.
Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) e.V.
Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin (DGPRM) e.V.
Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) e.V.
Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) e.V.
Deutsche Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften (DGRW) e.V.

Schreiben als PDF zum Download