§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen >>Deutsche Gesellschaft für Neurorehabilitation e.V. (DGNR)<< und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen. Sein Sitz ist Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Die Deutsche Gesellschaft für Neurorehabilitation e.V. dient der Weiterentwicklung sowie der Forschung und Fortbildung in der Neurologischen Rehabilitation.

2. Im Einzelnen werden die Ziele des Vereins verwirklicht durch:

  • Weiterentwicklung von Methoden und Verfahren der Neurologischen Rehabilitation
  • Wissenschaftliche Effizienzkontrolle neurorehabilitativer Verfahren einschließlich der Koordination multizentrischer Studien
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vergabe von öffentlich ausgeschriebenen Preisen
  • Erarbeitung und Empfehlung personeller, struktureller und organisatorischer Standards
  • Erarbeitung von wissenschaftlichen Leitlinien
  • Förderung der ärztlichen Weiterbildung im Bereich der Rehabilitation
  • Mitwirkung bei der Erarbeitung von Ausbildungsrichtlinien übriger an der Rehabilitation beteiligter Berufsgruppen
  • Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern und anderen für die Rehabilitation verantwortlichen Organen und Organisationen
  • Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden und Selbsthilfegruppen
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
  • Qualitätssicherung in der Neurologischen Rehabilitation

3. Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  • Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller an Problemen der neurologischen Rehabilitation beschäftigten, insbesondere ärztlichen Fachrichtungen sowie Förderung der für die neurologische Rehabilitation relevanten Grundlagenforschung incl. Ingenieurwissenschaften.
  • Veranstaltungen von Tagungen, Vorträgen, Lehrgängen und Studienbesuchen
  • Veranstaltung einer wissenschaftlichen Jahrestagung
  • Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachgesellschaften, die sich auf gleichen oder benachbarten Gebieten betätigen
  • Herausgabe wissenschaftlichen Schrifttums auf diesem Fachgebiet

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus

  • Persönlichen Mitgliedern, die als Ärzte auf dem Gebiet der Neurorehabilitation tätig sind oder waren, und Hochschulabsolventen, die auf dem Gebiet der Neurorehabilitation wissenschaftlich tätig sind
  • Ehrenmitgliedern

2. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet das Präsidium aufgrund eines schriftlichen Antrages.

3. Ehrenmitglieder werden vom Präsidium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Den Tod des Mitgliedes,
2. schriftliche Austrittserklärung, die mindestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein muss,
3. Ausschluss, z. B. bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Vereins oder bei Nichtzahlung des  Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung. Für den Ausschluss ist ein einstimmiger Beschluss des Präsidiums erforderlich. Das Mitglied ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abgang der schriftlichen Mitteilung Einspruch erheben. Der Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die über den Ausschluss endgültig beschließt.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber.

§ 5 AUFBRINGUNG, VERWALTUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL

1. Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht:

  • durch Mitgliedsbeiträge
  • durch Zuwendungen und Schenkungen
  • aus öffentlichen Mitteln
  • durch Erträge aus den Ergebnissen der Vereinsarbeit
  • durch Erträge aus dem Vereinsvermögen

2. Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge' sind im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Die Kasse und das Vermögen werden vom Schatzmeister im Benehmen mit dem Präsidium verwaltet.

5. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Beiträge und Spenden werden nicht rückerstattet.

6. Einem Vereinsmitglied oder Dritten können Kosten nur erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins entstanden sind, wenn der Auftrag hierzu vom Präsidium erteilt worden ist. Die Kostenerstattung richtet sich nach dem nachgewiesenen und angemessenen Aufwand.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Persönliche Mitglieder

  • haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
  • haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge in Angelegenheiten des Vereins zu stellen. Wenn ein Antrag in der Mitgliederversammlung zweimal abgelehnt worden ist, so ist Berufung vor dem Präsidium möglich.

2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüsse der Organe des Vereins sind für sie bindend.

§ 7 ORGANE

Organe des Vereins sind

a) das Präsidium
b) die Mitgliederversammlung

Die Beschlussfassung der Organe erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über jede Sitzung eines Organs wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt.

§ 8 DAS PRÄSIDIUM

1. Das Präsidium besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern: Präsident, stellvertretender Präsident sowie Past-Präsident bilden den geschäftsführenden Vorstand. Hinzu kommen der Schriftführer, der Schatzmeister und fünf Beisitzer. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Amtsdauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Präsidiums im Amt.

Stellvertretender Präsident, Schriftführer, Schatzmeister sowie fünf Beisitzer werden vom Präsidium vorgeschlagen, weitere Vorschläge aus den Reihen der Mitglieder müssen bis spätestens vier Wochen vor der Wahl schriftlich in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Für die zu besetzenden Positionen des stellvertretenden Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters findet ein getrennter Wahlgang in geheimer Wahl statt. Die Wahl der fünf Beisitzer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl. Für alle Wahlvorgänge gilt: Stimmbündelung (Mehrfachnennung auf eine Person) ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben (relative Mehrheit).

Der Stellvertretende Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtsperiode – ohne dass es einer erneuten Wahl bedarf – das Amt des Präsidenten an. Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtsperiode – ohne dass es einer erneuten Wahl bedarf – das Amt des Past-Präsidenten an. Der Past-Präsident scheidet nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium aus. Eine Wiederwahl in das Präsidium ist möglich, jedoch nur für die Positionen Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer.

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt des vorzeitig ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Vereins.

2. Das Präsidium hat das Recht für eine beratende Mitarbeit von Fall zu Fall Persönlichkeiten zu berufen, deren Mitarbeit sachdienlich erscheint.

3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 von 10 Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4. Die Einladung zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgt schriftlich durch den Präsidenten 1 Woche vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sitzungen müssen abgehalten werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des Präsidiums dieses auf schriftlichem Wege vom Präsidenten fordern. Die Sitzungen können als Präsenzveranstaltung, als Telefonkonferenz, als Videokonferenz (digital) oder kombiniert in Präsenz und mit Telekommunikation und/oder digital stattfinden.

5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied unterschrieben allen Mitgliedern des Präsidiums zuzusenden ist.

6. Präsident, Stellvertretender Präsident und Past-Präsident vertreten als geschäftsführender Vorstand den Verein jeweils allein im Sinne des § 26 BGB nach außen.

7. Das Präsidium kann ad hoc Ausschüsse einberufen.

§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.Im Regelfall wird durch den Präsidenten einmal pro Jahr schriftlich eine ordentliche Mitgliederversammlung mit 4-wöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Der Präsident kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die alle Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung besitzt. Er ist dazu verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einladungsfrist für eine solche Versammlung beträgt mindestens 14 Tage.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann als Präsenzveranstaltung, als Videokonferenz (digital) oder kombiniert in Präsenz und digital stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
  • Genehmigung des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
  • Entlastung des Präsidiums
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder
  • Behandlung von Anträgen
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die gegen den Ausschluss durch das Präsidium Einspruch erhoben haben
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sowie die im letzteren Fall notwendige Überführung des Vereinsvermögens

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Antrag auf Satzungsänderung zu stellen. Dem Verlangen des Mitgliedes auf Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist stattzugeben, wenn das diesbezügliche Schreiben mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Präsidium eingeht. Die Mitglieder sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin über den Wortlaut der beantragten Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

4. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen wenigstens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.

6. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb von 8 Wochen zum 2. Mal, frühestens jedoch nach 4 Wochen, einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder in allen Fragen beschlussfähig.

7. Bei Beschlüssen und Wahlen werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für die Wahlen des Präsidiums gelten die Regelungen in § 8.

8. In Ausnahmefällen kann der Präsident in Übereinstimmung mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums über einen Antrag in schriftlichem Verfahren abstimmen lassen, wenn nicht mindestens 1/10 der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Schriftliche Beschlussfassungen sind ungültig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder sich der Stimme enthält.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer, im Regelfall der Schriftführer des Vereins, zu unterzeichnen ist. Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Das Protokoll ist den Mitgliedern in angemessener Frist zuzustellen.

§ 10 GLIEDERUNG

1. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Ziele können innerhalb des Vereins Kommissionen gebildet werden.

2. Die Einrichtung von Kommissionen ist möglich, wenn

  • ihre Einrichtung in besonderer Weise der Durchführung der satzungsgemäßen Ziele dient,
  • das Präsidium der Einrichtung dieser Kommission zustimmt und das Arbeitsthema genehmigt hat,
  • der Sprecher dieser Kommission Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurorehabilitation e.V. ist.

3. Die Kommissionen berichten dem Präsidium regelmäßig über ihre Aktivitäten.

§ 11 GESCHÄFTSSTELLE DES VEREINS

Zur Wahrung der Kontinuität in der Geschäftsführung ist eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet. Das Präsidiums kann einen Geschäftsführer bestimmen, der nach den Weisungen des Präsidiums handelt.

§ 12 KASSENPRÜFER

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung, geben einen Bericht über die Unterlagen des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

3. Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens 3 Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidium gestellt werden.

2. Die Mitglieder sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin von dem Wortlaut dieses Antrages in Kenntnis zu setzen.

3. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder kommt es zum Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband NeuroRehabilitation e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß seiner Satzung zu verwenden hat.

§ 14 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.