DGNR-Zertifizierung / Re-Zertifizierungvertrag
 

Re-Zertifizierung


Zwischen


____________________________________________________
– nachfolgend "Institution" –

und der Deutschen Gesellschaft für Neuro-Rehabilitation e.V. (DGNR), Bonn, vertreten durch den Vorstand – nachfolgend »DGNR« – wird folgender Vertrag geschlossen:

 Vertrag zur erneuten Qualitätsprüfung (Re-Zertifizierung)

Präambel:


Die Institution hat von der DGNR das Zertifikat DGNR-geprüfte, qualifizierte, neurologische Rehabilitation erhalten und möchte dieses Zertifikat verlängern. Daher vereinbaren die Parteien was folgt:

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist eine durch die DGNR vorzunehmende erneute Überprüfung der Institution hinsichtlich ihrer Qualität auf dem Gebiet der neurologischen Rehabilitation. Es werden die Strukturqualität, Personalqualifikation, Prozessqualität und die Ergebnisqualität der Institution erneut überprüft. Maßstab der Qualitätsprüfung sind die Qualitätsrichtlinien zur Erlangung des Zertifikates »DGNR-geprüfte, qualifizierte, neurologische Rehabilitation« (siehe Anlage). Ziel der erneuten Qualitätsprüfung ist die Bewertung der Konformität der Institutsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien. Die Qualitätsprüfung läuft wie folgt ab:

  • Übermittlung der Fragebögen durch die DGNR an die Institution
  • Ausfüllen der Fragebögen durch die Institution
  • Audit durch die Prüfungskommission der DGNR nach § 3
  • Zertifizierung nach §

 

§ 2 Prüfungskommission

Für die durchzuführende erneute Qualitätsprüfung bestellt die DGNR eine Prüfungskommission. Die DGNR steht für die vertragsgemäße Leistungserfüllung durch die Prüfungskommission ein.

 

§ 3 Leistungen der Prüfungskommission

(1) Weist der Prüfungsbericht weiterhin eine Konformität der Institutionsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien nach, so verlängert die DGNR der Institution das Zertifikat »DGNR-geprüfte, qualifizierte, neurologische Rehabilitation«. 

(2) Stellt der Prüfungsbericht eine mangelnde Konformität der Institutionsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien fest, so ist die Zertifikatserteilung durch die erforderliche Qualitätsanpassung innerhalb einer von der DGNR zu bestimmenden angemessenen Frist bedingt. Die Qualitätsanpassung ist vor Verlängerung des Zertifikats von der Prüfungskommission zu überprüfen und zu bescheinigen. Eine derartige Überprüfung wird zusätzlich zur Vergütung nach § 9 mit EUR 80,00 /Stunde, ggf. zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

(3) Mit der Verlängerung des Zertifikats verpflichtet sich die Institution zur Sicherung des zertifizierten Qualitätsstandards, d. h. zur Einhaltung der DGNR-Qualitätsrichtlinien während der Geltungsdauer des Zertifikats.

(4) Die Beauftragung der DGNR mit einer erneuten Qualitätsprüfung begründet keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung des Zertifikats.

(5) Das Zertifikat spiegelt die persönliche Einschätzung der Prüfungskommission der DGNR auf Basis der DGNR-Qualitätsrichtlinien wieder. Es kann nicht garantiert werden und es wird keine diesbezügliche Haftung übernommen, dass Behörden, (inter)nationale Institutionen, Geschäftspartner, Banken und sonstige Dritte das Zertifikat anerkennen.

§ 4 Zertifikat

(1) Weist der Prüfungsbericht eine Konformität der Institutionsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien nach, so erteilt die DGNR der Institution das Zertifikat »DGNR-geprüfte, qualifizierte, neurologische Rehabilitation«.

(2) Stellt der Prüfungsbericht eine mangelnde Konformität der Institutionsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien fest, so ist die Zertifikatserteilung durch die erforderliche Qualitätsanpassung innerhalb einer von der DGNR zu bestimmenden angemessenen Frist bedingt. Die Qualitätsanpassung ist vor Erteilung des Zertifikats von der Prüfungskommission zu überprüfen und zu bescheinigen.

(3) Mit Annahme des Zertifikats verpflichtet sich die überprüfte Institution zur Sicherung des zertifizierten Qualitätsstandards, d. h. zur Einhaltung der DGNR-Qualitätsrichtlinien während der Geltungsdauer des Zertifikats.

(4) Die Beauftragung der DGNR mit der Qualitätsprüfung begründet keinen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats.

 

§ 5 Geltungsdauer und Verlängerung des Zertifikats

(1) Das Zertifikat hat eine Geltungsdauer von 4 Jahren ab Datum der erneuten Zertifikatsausstellung. Die Institution verpflichtet sich, während dieses Zeitraums den zertifizierten Qualitätsstandard beizubehalten.

(2) Für die erneute Verlängerung des Zertifikats ist eine weitere Qualitätsprüfung erforderlich. Die Verlängerung des Zertifikats und die Prüfung sind spätestens 9 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer zu beantragen.

(3) Das Zertifikat wird unter den in § 4 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen wiederum auf weitere 4 Jahre verlängert.

(4) Mit Zertifikatsverlängerung verpflichtet sich die Institution zur Sicherung des zertifizierten Qualitätsstandards während des Verlängerungszeitraums.

(5) Die Beauftragung der DGNR mit der für die Zertifikatsverlängerung erforderlichen Qualitätsprüfung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Zertifikats.

 

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Während des Geltungszeitraums des Zertifikats hat die zertifizierte Institution der DGNR jegliche qualitätsrelevante Veränderung ihrer Struktur anzuzeigen.

(2) Zeigt die Institution eine Strukturänderung an, so ist die DGNR berechtigt, die Einhaltung der DGNR-Qualitätsrichtlinien seitens der zertifizierten Klinik einer kostenpflichtigen Zwischenprüfung zu unterziehen. Dieses Recht steht der DGNR auch dann zu, wenn sie aus sonstigen Gründen berechtigten Anlass zu der Annahme einer Qualitätsverschlechterung bei der zertifizierten Institution hat. Die Kosten für die Zwischenprüfung ergeben sich aus dem Tagessatz von EUR 600,00 zuzüglich Reisekosten pro Auditor. Der Tagessatz entspricht einer Tätigkeitsdauer von  bis zu 8 Stunden, werden diese überschritten, kann der überschreitende Betrag anteilig in Rechnung gestellt werden.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung hat die DGNR der überprüften Institution schriftlich Bericht zu erstatten. Ergibt die Zwischenprüfung eine erhebliche Negativabweichung der Klinikqualität von den DGNR-Richtlinien, so ist die DGNR zum sofortigen Entzug des Zertifikats berechtigt. In minder schweren Fällen der Qualitätsabweichung kann die Aufrechterhaltung des Zertifikats bedingt werden durch die Anpassung der Institutionsqualität an die DGNR-Richtlinien innerhalb einer von der DGNR zu bestimmenden angemessenen Frist. Wird die Bedingung nicht erfüllt, ist die DGNR zum sofortigen Entzug des Zertifikats berechtigt.

 

§ 7 Nutzung / Rückgabe des Zertifikats

(1) Die Institution hat bei Nutzung des Zertifikats das Datum der Vergabe desselben anzugeben.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer und bei Entzug des Zertifikats hat die Institution das Zertifikat unaufgefordert und unverzüglich an die DGNR zurückzugeben. Ab diesem Zeitpunkt darf die Institution nicht mehr als DGNR-zertifiziert auftreten.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten der Institution / Unterbrechung des Verfahrens

(1) Die Institution hat die für die erneute Qualitätsprüfung erforderlichen DGNR-Fragebögen ausführlich, rechtzeitig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Die Institution hat der DGNR auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Qualitätsprüfung (Erst-, Zwischen- und Verlängerungsprüfung) erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Des Weiteren ist die DGNR von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Qualitätsprüfung (Erst-, Zwischen- und Verlängerungsprüfung) und die von der Institution vorzunehmende Qualitätssicherung von Bedeutung sein können.

(2) Sollte die Institution das Verfahren über mehr als ein Jahr unterbrechen und – trotz Aufforderung durch die DGNR – keine Angaben oder nicht vollständige Angaben für die Qualitätsprüfung vorgelegt haben, erlischt die Verpflichtung der DGNR zur Durchführung des Qualitätsprüfungsverfahrens ersatzlos. Die  Vergütung fällt trotzdem in vollem Umfang an und wird nicht zurück gezahlt.

(3) Mit besonderer Begründung und mit schriftlichem Einverständnis der DGNR ist es der  Institution möglich, die Unterbrechung der Qualitätsprüfung auf zwei Jahre zu verlängern. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

 

§ 9 Vergütung

(1) Für die erneute Qualitätsprüfung (Rezertifizierung) zahlt die Institution der DGNR einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 2000,00 ggf. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Betrag ist mit Bestätigung der Auftragserteilung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung der Auftragserteilung auf ein von der DGNR zu benennendes Konto zu überweisen.

(2) Mit dem jeweiligen Pauschalbetrag sind sämtliche unter diesem Vertrag erbrachte Prüfungsleistungen der DGNR und der Prüfungskommission abgegolten, soweit in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

(3) Erforderliche Auslagen, insbesondere Reisekosten und Spesen, erhält die DGNR gesondert erstattet. Hierüber wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens eine gesonderte Rechnung erstellt. (Hotel nach Beleg, DB Fahrkarte 1. Klasse, Flug Economy, Fahrtkosten PKW 0,50 EUR /km, sonst nach Beleg).

(4) Hinsichtlich einer über die Qualitätsprüfung hinausgehenden Beratung durch die DGNR und der damit verbundenen Vergütung schließen die Vertragsparteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung

 

§ 10 Haftung der DGNR

(1) Die DGNR haftet gegenüber der Institution auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DGNR, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, maximal bis zu einer Höhe der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung der DGNR. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die von der DGNR, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Dritte können aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Durchführung desselben keine Ansprüche herleiten. Die Institution wird die DGNR von allen Ansprüchen Dritter freistellen.  

 

§ 11 Schweigepflicht, Datenschutz

Die DGNR sowie die Prüfungskommission verpflichten sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der erneuten Qualitätsprüfung der Institution bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

 

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages Einschließlich einer Änderung dieses §12 Abs. 1 sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt wurden.

(2) Dieser Vertrag sowie seine Anlagen enthält vollständig und abschließend die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zertifizierung. Dieser Vertag ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen Erklärungen, welche die Parteien während der Vertragsverhandlungen abgegeben haben. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; Gerichtsstand ist Bonn.

 

Bonn, den _________________________________

 



____________________________________               
_____________________________________

Institution                                                                     DGNR          

 Stand:12_09

© 2009 • DGNR • | Impressum | Sitemap | E-Mail | Drucken
Vorstand
Satzung
Arbeitsgruppen
Geschäftsstelle
Mitgliedschaft
Ehrenmitglieder
Qualitätsrichtlinien
Qualitätsprüfungsvertrag
Re-Zertifizierungvertrag
Ansprechpartner
Zertifizierte Kliniken
Ambulant/teilstationäre Reha
Fallpauschalensystem/DRGs
Neurologisch/geriatrische Reha
Konzepte
Leitlinien & Evidenztabellen
Jahrestagung 2009
Jahrestagung 2008
Jahrestagung 2007
Jahrestagung 2006
Jahrestagung 2005
Jahrestagung 2004
Jahrestagung 2003