DGNR-Zertifizierung / Qualitätsprüfungsvertrag
 

Qualitätsprüfungsvertrag


Zwischen


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– nachfolgend "Institution" –

und der Deutschen Gesellschaft für Neurologische Rehabilitation e.V. (DGNR), Bonn, vertreten durch den Vorstand – nachfolgend “DGNR“« – wird folgender Vertrag geschlossen:

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist eine durch die DGNR vorzunehmende Überprüfung der Klinik hinsichtlich ihrer Qualität auf dem Gebiet der neurologischen Rehabilitation. Es werden insbesondere die Strukturqualität, Personalqualifikation, Prozessqualität und die Ergebnisqualität der Institution überprüft. Maßstab der Qualitätsprüfung sind die Qualitätsrichtlinien zur Erlangung des Zertifikates »DGNR-geprüfte, qualifizierte, neurologische Rehabilitation« (siehe Anlage). Ziel der Qualitätsprüfung ist die Bewertung der Konformität der Institutsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien. Die Qualitätsprüfung läuft wie folgt ab:

  • Übermittlung der Fragebögen durch die DGNR an die Institution
  • Ausfüllen der Fragebögen durch die Institution
  • Audit durch die Prüfungskommission der DGNR nach § 3
  • Zertifizierung nach § 4

 

§ 2 Prüfungskommission

Für die durchzuführende Qualitätsprüfung bestellt die DGNR eine Prüfungskommission. Die DGNR steht für die vertragsgemäße Leistungserfüllung durch die Prüfungskommission ein.

 

§ 3 Leistungen der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission hat im Rahmen der Qualitätsprüfung die folgenden Leistungen zu erbringen:

1. Auswertung der mittels der DGNR-Fragebögen vorgenommenen Selbstbeschreibung der Institution.

2. Begehung der Institution.

3. Erstatten eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis der Qualitätsprüfung. Dieser Bericht hat insbesondere darzustellen, inwiefern die Qualität der Institution den DGNR-Qualitätsrichtlinien entspricht und in welchen Bereichen ggf. noch Verbesserungen vorzunehmen sind.

 

§ 4 Zertifikat

(1) Weist der Prüfungsbericht eine Konformität der Institutionsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien nach, so erteilt die DGNR der Institution das Zertifikat »DGNR-geprüfte, qualifizierte, neurologische Rehabilitation«. In der Vergütung nach § 9 sind [5] Originalzertifikate in deutscher Sprache enthalten. Jedes weitere Zertifikat wird mit EUR 30,00 zzgl. Mehrwertsteuer und Versandkosten in Rechnung gestellt.

(2) Stellt der Prüfungsbericht eine mangelnde Konformität der Institutionsqualität mit den DGNR-Qualitätsrichtlinien fest, so ist die Zertifikatserteilung durch die erforderliche Qualitätsanpassung innerhalb einer von der DGNR zu bestimmenden angemessenen Frist bedingt. Die Qualitätsanpassung ist vor Erteilung des Zertifikats von der Prüfungskommission zu überprüfen und zu bescheinigen. Eine derartige Überprüfung wird zusätzlich zur Vergütung nach § 9 mit Euro 80,00/Std. zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

(3) Mit Annahme des Zertifikats verpflichtet sich die Institution zur Sicherung des zertifizierten Qualitätsstandards, d. h. zur Einhaltung der DGNR-Qualitätsrichtlinien während der Geltungsdauer des Zertifikats.

(4) Die Beauftragung der DGNR mit der Qualitätsprüfung begründet keinen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats.

(5) Das Zertifikat spiegelt die persönliche Einschätzung der Prüfungskommission der DGNR auf Basis der DGNR-Qualitätsrichtlinien wieder. Es kann nicht garantiert werden und es wird keine diesbezügliche Haftung übernommen, dass Behörden, (inter)nationale Institutionen, Geschäftspartner, Banken oder sonstige Dritte das Zertifikat anerkennen.

 

§ 5 Geltungsdauer und Verlängerung des Zertifikats

(1) Das Zertifikat hat eine Geltungsdauer von 4 Jahren ab Datum der Zertifikatsausstellung. Die Institution verpflichtet sich, während dieses Zeitraums den zertifizierten Qualitätsstan-dard beizubehalten.

(2) Für die Verlängerung des Zertifikats ist eine weitere Qualitätsprüfung erforderlich. Die Verlängerung des Zertifikats und die Prüfung sind spätestens 9 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer zu beantragen.

(3) Das Zertifikat wird unter den in § 4 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages genannten Vorausset-zungen auf weitere 4 Jahre verlängert.

(4) Mit Zertifikatsverlängerung verpflichtet sich die Institution zur Sicherung des zertifizierten Qualitätsstandards während des Verlängerungszeitraums.

(5) Die Beauftragung der DGNR mit der für die Zertifikatsverlängerung erforderlichen Qualitätsprüfung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Zertifikats.

 

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Während des Geltungszeitraums des Zertifikats hat die zertifizierte Institution der DGNR jegliche qualitätsrelevante Veränderung ihrer Struktur anzuzeigen.

(2) Zeigt die Institution eine Strukturänderung an, so ist die DGNR berechtigt, die Einhaltung der DGNR-Qualitätsrichtlinien seitens der zertifizierten Klinik einer kostenpflichtigen Zwi-schenprüfung zu unterziehen. Dieses Recht steht der DGNR auch dann zu, wenn sie aus sonstigen Gründen berechtigten Anlass zu der Annahme einer Qualitätsverschlechterung bei der zertifizierten Institution hat. Die Kosten für die Zwischenprüfung ergeben sich aus dem Tagessatz von EUR 600,00 zuzüglich Reisekosten pro Auditor. Der Tagessatz entspricht einer Tätigkeitsdauer von 8 Stunden, werden diese überschritten, kann der überschreitende Betrag anteilig in Rechnung gestellt werden.

(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung hat die DGNR der überprüften Institution schrift-lich Bericht zu erstatten. Ergibt die Zwischenprüfung eine erhebliche Negativabweichung der Klinikqualität von den DGNR-Richtlinien, so ist die DGNR zum sofortigen Entzug des Zertifi-kats berechtigt. In minder schweren Fällen der Qualitätsabweichung kann die Aufrechterhaltung des Zertifikats bedingt werden durch die Anpassung der Institutionsqualität an die DGNR-Richtlinien innerhalb einer von der DGNR zu bestimmenden angemessenen Frist. Wird die Bedingung nicht erfüllt, ist die DGNR zum sofortigen Entzug des Zertifikats berechtigt.

 

§ 7 Nutzung / Rückgabe des Zertifikats

(1) Die Institution hat bei Nutzung des Zertifikats das Datum der Vergabe desselben an-zugeben.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer und bei Entzug des Zertifikats hat die Institution das Zer-tifikat unaufgefordert und unverzüglich an die DGNR zurückzugeben. Ab diesem Zeitpunkt darf die Institution nicht mehr als DGNR-zertifiziert auftreten.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten der Institution / Unterbrechung des Verfahrens

(1) Die Institution hat die für die Qualitätsprüfung erforderlichen DGNR-Fragebögen ausführlich, rechtzeitig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Die Institution hat der DGNR auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Qualitätsprüfung (Erst-, Zwischen- und Verlänge-rungsprüfung) erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Des Weiteren ist die DGNR von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Qualitätsprüfung (Erst-, Zwischen- und Verlängerungsprüfung) und die von der Institution vorzunehmende Qualitätssicherung von Bedeutung sein können.

(2) Sollte die Institution das Verfahren über mehr als ein Jahr unterbrechen und – trotz Auf-forderung durch die DGNR – keine Angaben oder nicht vollständige Angaben für die Qualitätsprüfung vorgelegt haben, erlischt die Verpflichtung der DGNR zur Durchführung des Qualitätsprüfungsverfahrens ersatzlos. Die  Vergütung fällt trotzdem in vollem Umfang an und wird nicht zurück gezahlt.


(3) Mit besonderer Begründung und mit schriftlichem Einverständnis der DGNR ist es der  Institution möglich, die Unterbrechung der Qualitätsprüfung auf zwei Jahre zu verlängern. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

 

§ 9 Vergütung

(1) Für die erstmalige Qualitätsprüfung zahlt die Institution der DGNR einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 zzgl. (ggf. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehr-wertsteuer) der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Betrag ist mit Bestätigung der Auftragserteilung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung der Auftragserteilung auf ein von der DGNR zu benennendes Konto zu überweisen.

(2) Mit dem jeweiligen Pauschalbetrag sind sämtliche unter diesem Vertrag erbrachte Prüfungsleistungen der DGNR und der Prüfungskommission abgegolten, soweit in diesem Ver-trag keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

(3) Erforderliche Auslagen, insbesondere Reisekosten und Spesen, erhält die DGNR gesondert erstattet. Hierüber wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens eine gesonderte Rechnung erstellt. (Hotel nach Beleg; DB Fahrkarte 1. Klasse, Flug Economy, PKW 0,50 Cent pro Kilometer, sonst nach Beleg.)

(4) Hinsichtlich einer über die Qualitätsprüfung hinausgehenden Beratung durch die DGNR  und der damit verbundenen Vergütung schließen die Vertragsparteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung.

 

§ 10 Haftung der DGNR / Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1) Die DGNR haftet gegenüber der Institution auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DGNR, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, maximal bis zu einer Höhe der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung der DGNR. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die von der DGNR, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Dritte können aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Durchführung desselben keine Ansprüche herleiten. Die Institution wird die DGNR von allen Ansprüchen Dritter freistellen.

§ 11 Schweigepflicht, Datenschutz

Die DGNR sowie die Prüfungskommission verpflichten sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Qualitätsprüfung der Institution bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

 

§ 12 Schlußbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich einer Änderung dieses § 12 Abs.1 sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt wurden.

(2) Diese Vertrag sowie seine Anlagen enthält vollständig und abschließend die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zertifizierung. Dieser Vertrag ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen Erklärungen, welche die Parteien während der Vertragsverhandlungen abgegeben haben. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung er-setzt anzusehen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; Gerichtsstand ist Bonn.

 

Bonn, den _________________________________


 

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